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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 3
Höhe der Lehrzulage
(1) 1Die Höhe der monatlichen Lehrzulage richtet sich nach der maßgeblichen Regellehrverpflichtung pro Woche (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. 2Die Beträge der Lehrzulage im Einzelnen und deren Höchstsatz ergeben sich aus Anlage 1. 3Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten.
(2) 1Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Mindestunterrichtsstunden nach Anlage 1 entsprechend dem Grad der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstermäßigung für Richter und Richterinnen.