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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 2
Lehrtätigkeit
(1) 1Lehrtätigkeit im Sinn des § 1 ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, an anderen verwaltungseigenen Schulen, sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen oder sonstige Nachwuchskräfte. 2Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.
(2) Als Lehrtätigkeit gelten nicht eine vorwiegend praktische Ausbildungstätigkeit (auch in Lehrwerkstätten), eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.