Inhalt
(1) 1Beamte und Beamtinnen des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Landesanwälte und Landesanwältinnen, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte als Lehrende in der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung oder in einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aus- oder Fortbildung verwendet werden, erhalten eine Lehrzulage. 2Die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit im Sinn des Satzes 1 muss im Durchschnitt wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden betragen (Mindestmaß der Regellehrverpflichtung); Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist zu beachten.
(2) 1Keine Lehrzulage erhalten Lehrende nach Abs. 1
- 1.
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an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 oder R 2 übertragen ist,
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an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 oder R 1 übertragen ist,
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an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 14 oder R 1 übertragen ist.
2Bei eigenständigen Fortbildungsstätten bestimmt sich die nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 maßgebliche Besoldungsgruppe nach dem Qualifikationsniveau der Fortbildungsstätte. 3Besteht ein solches nicht, bestimmt sich die Zuordnung gemäß Satz 1 nach dem Qualifikationsniveau der Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Fortbildungsmaßnahme.