Inhalt

BayZulV
Text gilt ab: 01.02.2025
Fassung: 16.11.2010
Anlage 2
Lehrerfunktionszulage
(Monatsbeträge in Euro)
Gültig ab 1. Februar 2025
Nr.
Lehrkräfte – Funktionen

1.
Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen (ohne Fachhochschulausbildung) in der Besoldungsgruppe A 11

1.1
als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird, wobei die Bestellung zum Fachbetreuer oder zur Fachbetreuerin durch die Ernennungsbehörde verfügt sein muss
68,41
1.2
als zentraler Fachberater oder zentrale Fachberaterin an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München
68,41
2.
Zweite Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektorinnen, Realschulkonrektoren und Realschulkonrektorinnen, Realschulrektoren und Realschulrektorinnen, Realschuldirektoren und Realschuldirektorinnen, Zweite Sonderschulkonrektoren und Zweite Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulkonrektoren und Sonderschulkonrektorinnen, Sonderschulrektoren und Sonderschulrektorinnen


als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen an Realschulen oder Förderschulen
102,61
3.
Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst

3.1
als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims
68,41
3.2
als Fachberater oder Fachberaterin für Hör- und Sprachgeschädigte bei den Gesundheitsämtern
68,41
4.
Studienräte und Studienrätinnen, Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen

4.1
als Leiter oder Leiterin eines Schülerheims
68,41
4.2
als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Computereinsatz und Programmierten Unterricht im Fachunterricht
102,61
4.3
als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an beruflichen Schulen
102,61
4.4
als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Gymnasien
102,61
4.5
als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin bei dem oder der Ministerialbeauftragten
102,61
4.6
als medienpädagogisch-informationstechnischer Berater oder medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin im Regierungsbezirk für den Bereich der beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufsoberschulen)
102,61
5.
Studiendirektoren und Studiendirektorinnen1), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen


als ständiger stellvertretender Seminarvorstand
68,41/102,612)
6.
Studiendirektoren und Studiendirektorinnen3), Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen an Gymnasien


als Seminarvorstand, soweit kein ständiger stellvertretender Seminarvorstand bestellt ist
68,41/102,612)

1) [Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, die als solche ständige Vertreter und Vertreterinnen von Schulleitern oder Schulleiterinnen sind.
2) [Amtl. Anm.:] Studiendirektoren und Studiendirektorinnen erhalten eine Zulage von 102,61 €, Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen eine Zulage von 68,41 €.
3) [Amtl. Anm.:] Die Zulage erhalten nur Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen die Leitung der Schule übertragen ist.