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BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 4
Ausschlusswirkung der Lehrzulage
(1) 1Im Rahmen einer Tätigkeit, für die der oder die Lehrende eine Lehrzulage erhält, steht eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht zu. 2Das gilt nicht für Lehr- oder Prüfungstätigkeiten, die nicht zur hauptamtlichen Lehrtätigkeit gehören, für welche die Lehrzulage gewährt wird.
(2) 1Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten. 2Ansprüche nach dem Reisekostenrecht bleiben davon unberührt.