Inhalt

BayZulV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 16.11.2010
§ 17
Taucherzulage
(1) Beamte und Beamtinnen erhalten für Tauchertätigkeiten eine Zulage.
(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.
2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) 1Die Taucherzulage wird nach Stunden berechnet; die maßgeblichen Stundensätze, wie auch die Staffelung nach Tauchtiefen des Stundensatzes im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bestimmen sich nach Anlage 4. 2Die Zulagenbeträge nach Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 erhöhen sich für eine Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v.H.,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 v.H.,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v.H.,
4.
bei Lufttemperaturen von weniger als plus 3 Grad Celsius um 25 v.H.,
5.
unter Eisdecken, Wracks oder Bauteilen um 30 v.H.
3Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. 4Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. 5Als Tauchzeit gilt
1.
für Helmtaucher und Helmtaucherinnen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
für Schwimmtaucher und Schwimmtaucherinnen die Zeit unter der Atemmaske und
3.
für Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.