Inhalt
(1) Beamte und Beamtinnen erhalten für Tauchertätigkeiten eine Zulage.
(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
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im Taucheranzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,
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mit Helm oder Tauchgerät.
2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) 1Die Taucherzulage wird nach Stunden berechnet; die maßgeblichen Stundensätze, wie auch die Staffelung nach Tauchtiefen des Stundensatzes im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bestimmen sich nach Anlage 4. 2Die Zulagenbeträge nach Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 erhöhen sich für eine Tauchertätigkeit
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in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v.H.,
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in Strömung ohne Stromschutz um 30 v.H.,
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in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v.H.,
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bei Lufttemperaturen von weniger als plus 3 Grad Celsius um 25 v.H.,
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unter Eisdecken, Wracks oder Bauteilen um 30 v.H.
3Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. 4Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. 5Als Tauchzeit gilt
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für Helmtaucher und Helmtaucherinnen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
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für Schwimmtaucher und Schwimmtaucherinnen die Zeit unter der Atemmaske und
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für Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.