Inhalt
§ 12
Luftrückführungszulage
(1) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen erhalten für die dienstlich veranlasste Begleitung von ausländerrechtlichen Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg eine Luftrückführungszulage nach Maßgabe der Anlage 4.
(2) 1Die Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. 2Werden die Rückzuführenden im Zielstaat zurückgewiesen, endet die Rückführung mit dem Öffnen der Außentüren des Luftfahrzeugs auf dem ersten deutschen Flughafen. 3In allen anderen Fällen endet die Rückführung in dem Zeitpunkt, in dem die Rückzuführenden nicht mehr an die Behörden des Zielstaates übergeben werden können oder eine unmittelbare Rückkehr der Rückzuführenden nicht mehr möglich ist. 4Verzögert sich die Rückreise des Beamten oder der Beamtin aus einem von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretenden Grund, endet die Rückführungsmaßnahme bereits zu diesem Zeitpunkt.