Inhalt
(1) 1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Polizeibergführer oder zur Polizeibergführerin erhalten bei Verwendung als Bergführer oder Bergführerin in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen eine monatliche Bergführerzulage nach Anlage 4. 2Die Zulage nach Satz 1 erhalten auch Beamte und Beamtinnen für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer oder zur Bergführerin.
(2) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten eine verminderte Bergführerzulage nach Anlage 4.