Inhalt
§ 11
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(1) 1Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. 2Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundenzahl des Satzes 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen.
(2) 1Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
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an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
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an den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
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im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
2Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. 3Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. 4Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht die Rufbereitschaft, Dienstsport und Reisezeiten bei Dienstreisen. 5Rufbereitschaft im Sinn des Satzes 4 ist das Bereithalten des oder der hierzu Verpflichteten in seiner oder ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm oder ihr anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner oder ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 6Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.
(3) 1Die Beträge für jede volle Zeitstunde ergeben sich nach Maßgabe der Anlage 4. 2Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.