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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (GVBl. S. 184) BayRS 2038-3-2-14-I (§§ 1–20)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Abschnitt I Allgemeines (§ 1)
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Abschnitt II Zulassung und Ausbildung (§§ 2–5)
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Abschnitt III Qualifikationsprüfung (§§ 6–19)
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 9 Aufgaben des Prüfungsamts
§ 10 Bestellung der Prüfer
§ 11 Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
§ 15 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 16 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
§ 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 19 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung
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Abschnitt IV Schlussvorschriften (§ 20)
Inhalt
FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
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Abschnitt III Qualifikationsprüfung
§ 6 Durchführung der Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 9 Aufgaben des Prüfungsamts
§ 10 Bestellung der Prüfer
§ 11 Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
§ 15 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 16 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
§ 18 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 19 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung