Inhalt
§ 17
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
-
nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder
- 2.
-
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.