Inhalt
    
    
            
              § 17
               Nichtbestehen der Prüfung 
              
             
            Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
            
              - 1.
 
              - 
                
nicht wenigstens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist oder
               
              
              - 2.
 
              - 
                
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.