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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 8
Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. 2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3Der Vorsitzende muss ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist. 4Die weiteren Mitglieder sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Prüfung.
(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. 4Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsfragen befasst sind, beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 5Die Beauftragten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nehmen beratend an den Sitzungen teil.