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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 15
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
1Für die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung setzen die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 13) in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit eine Gesamtnote fest. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.