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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 10
Bestellung der Prüfer
(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter.
(2) Darüber hinaus können als Prüfer vom Prüfungsausschuss nur Beamte bestellt werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben und über eine zeitnahe einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(3) 1Die Prüfer werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft
1.
mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
mit der Abberufung aus wichtigem Grund.
3Bei Zeitablauf nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 endet die Prüfereigenschaft mit dem Abschluss der bis dahin ausgeschriebenen Prüfungen.