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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 11
Prüfungsabschnitte und Prüfungsstoff
1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie umfasst die in § 3 Satz 2 genannten Lehrfächer.