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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 16
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungsnote wird aus der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung gebildet. 2Die Gesamtnotensumme wird aus der eineinhalbfachen Summe der sechs Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der dreifachen Summe der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. 3Geteilt durch zwölf ergibt sie die Gesamtprüfungsnote. 4Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.