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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 18
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die Gesamtprüfungsnote ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist
1.
die Gesamtprüfungsnote und die Notenbezeichnung,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer mit gleicher Platzziffer,
3.
die Noten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4.
die Note für die mündliche Prüfung.
2Das Prüfungszeugnis soll den Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgehändigt werden.