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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 9
Aufgaben des Prüfungsamts
Das Prüfungsamt hat
1.
die Entscheidungen der anderen Prüfungsorgane vorzubereiten und zu vollziehen,
2.
die Prüfungstermine und die Prüfungsorte zu bestimmen,
3.
die Entwürfe der Prüfungsaufgaben einzuholen und zu den Entwürfen Stellung zunehmen,
4.
die Zulassung zur Qualifikationsprüfung festzustellen und über Anträge auf Prüfungsvergünstigung zu entscheiden,
5.
die Prüfungsteilnehmer zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung zu laden und die zugelassenen Hilfsmittel mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung bekannt zu geben,
6.
die Aufsichtspersonen zu bestellen,
7.
die Prüfer für die Erst- und Zweitbewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten einzuteilen,
8.
das Arbeitsplatznummernverzeichnis aufzustellen und zu verwahren,
9.
die Namen der Verfasser der Prüfungsarbeiten nach beendeter Korrektur festzustellen,
10.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung zu bilden,
11.
die Gesamtprüfungsnoten und die Platziffern zu berechnen,
12.
über Anträge der Prüfungsteilnehmer auf Einsicht in ihre bewerteten Prüfungsarbeiten zu entscheiden,
13.
die Prüfungsakten zu verwahren und die Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.