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FachV-TechnÜV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.04.2002
§ 6
Durchführung der Prüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt.
(2) Die Prüfungsorgane sind
der Prüfungsausschuss,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
das Prüfungsamt,
die Prüfer,
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.