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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 9
Lehrkräfte
1Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. 2Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. 3Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern keine Anwendung.