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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 12
Unterbrechung der Ausbildung
(1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.
(2) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. 2Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die
1.
in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,
2.
in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und
3.
im Übrigen zwei Monate
je Ausbildungsjahr übersteigen.