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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 6
Rahmenstoffplan, Studienplan
(1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.
(2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:
1.
Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,
2.
Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und
3.
Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.