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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 10
Vorgesetzte
(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.
(2) Vorgesetzte sind:
1.
während der berufspraktischen Ausbildung
a)
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,
b)
die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,
c)
die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
d)
für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,
2.
während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.