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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 8
Ausbildungsverantwortliche
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt jeweils Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.
(2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die berufspraktische Ausbildung, stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher und sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.
(3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern geeignete Bedienstete, denen die Nachwuchskräfte zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). 2Weiterhin bestellt die Einstellungsbehörde an den Ausbildungsbehörden örtliche Ausbildungsbeauftragte. 3Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte in ihrem Bereich verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.