Inhalt

ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 40
Prüfungszeugnis und Bescheid
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Mit dem Zeugnis gemäß Abs. 1 oder dem Bescheid gemäß Abs. 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) 1Wer die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin oder Justizfachwirt“ zu führen. 2Zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat.