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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 36
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) 1Für die schriftlichen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch die Anzahl der zu fertigenden Arbeiten. 2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.
(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht hat, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.