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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 39
Gesamtprüfungsnote
(1) 1Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch die Summe der Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung. 2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.
(2) 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.