Inhalt

ZAPO-J
Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 16.06.2016
§ 39
Gesamtprüfungsnote
(1) Die Gesamtprüfungsnote setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.
(2) 1Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. 2Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.