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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 37
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Gesprächsführung, Rhetorik, Kommunikation und Teamfähigkeit berücksichtigt.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. 2Diese setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds zusammen.
(4) 1Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. 2In der Rechtspflegerprüfung beträgt die Gesamtprüfungsdauer je Prüfling 45 Minuten. 3Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. 4Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. 5Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).