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ZALBV
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.07.2018
§ 8
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.