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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen – ZALBV) Vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689) BayRS 2038-3-4-7-1-K (§§ 1–12)
  • § 1 Anmeldung und Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
  • § 1a Experimentierklausel
  • § 2 Versagensgründe
  • § 3 Ziel und Inhalte des Vorbereitungsdiensts
  • § 4 Zuständigkeiten
  • § 5 Sprecher der Studienreferendare
  • § 6 Ausbildungsformen
  • § 7 Ausbildung an Einsatzschulen
  • § 8 Unterrichtsaushilfe
  • § 9 Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst
  • § 10 Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
  • § 11 Sonstiger Qualifikationserwerb
  • § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • [Schlussformel]

Inhalt

ZALBV
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.07.2018
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§ 8
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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