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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 8
Unterrichtsaushilfe
1Im zweiten Ausbildungsabschnitt können Studienreferendare über zehn Wochenstunden hinaus zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. 2Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung im Schuljahresdurchschnitt nicht überschritten werden. 3 § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.