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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 1a
Experimentierklausel
1Das Staatsministerium kann Absolventen eines Bachelorstudiengangs in den Fachgebieten Metalltechnik, Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro- und Informationstechnik oder vergleichbarer Studiengänge, die ein integriertes Masterstudium Berufliche Bildung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes absolvieren, zum Vorbereitungsdienst zulassen, sofern sie sich mindestens im zweiten Semester dieses Masterstudiengangs befinden. 2Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist nach den Regelungen der LPO II abzulegen. 3Auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Rechtsakte und erworbene Qualifikationen bleiben auch im Falle eines Außerkrafttretens dieser Vorschrift unberührt.