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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Personalführende Stelle im ersten Ausbildungsabschnitt ist die Regierung, die die Ernennung durchgeführt hat, im zweiten Ausbildungsabschnitt die für die Einsatzschule zuständige Regierung, soweit nicht durch das Staatsministerium die Zuständigkeit im Einzelfall auf eine andere Regierung übertragen wird.
(2) 1Im Benehmen mit der zuständigen Regierung oder der oder dem zuständigen Ministerialbeauftragten sowie mit Zustimmung des Staatministeriums bestimmt das Studienseminar die Seminarschulen. 2Das Studienseminar schlägt im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsicht die Seminarlehrkräfte vor; die Bestellung erfolgt durch die jeweilige personalführende Stelle. 3Bei nichtstaatlichen Schulen und Lehrkräften ist jeweils das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind Dienstvorgesetzte; der Seminarvorstand, der Seminarlehrer und der Betreuungslehrer sind Vorgesetzte.
(4) 1Die Seminarvorstände am Studienseminar sind für die Gesamtausbildung der Studienreferendare ihres Zuständigkeitsbereichs verantwortlich und erfüllen die Aufgaben des Leiters des Studienseminars nach den Bestimmungen der LPO II. 2Sie gelten im Vollzug des § 18 Abs. 3 LPO II als Leiterin oder Leiter des Studienseminars.