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ZALBV
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 24.07.2018
§ 10
Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels durch Abwesenheit des Studienreferendars gefährdet, so kann bestimmt werden, dass
1.
der erste Ausbildungsabschnitt
a)
wiederholt wird, gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung der in diesem Ausbildungsabschnitt verbrachten Zeit auf den zweiten Ausbildungsabschnitt,
b)
unter entsprechender Anrechnung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt verlängert wird,
2.
der zweite Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt wird.
(2) 1Der Seminarvorstand berichtet der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierung rechtzeitig und äußert sich, welche Maßnahmen nach Abs. 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars erforderlich sind. 2Die Regierung entscheidet nach Anhörung der Seminarlehrer, der Betreuungslehrer sowie der betreffenden Studienreferendarin oder des betreffenden Studienreferendars.