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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 31
Weitergehende Verpflichtungen
1Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in Art. 29 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach Art. 29 Abs. 1 entrichtet worden sind.