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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 26
Untermietverhältnisse
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. 2Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch Art. 3 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 5 und 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayWoFG keine Anwendung.
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Art. 3 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 5 und 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayWoFG finden jedoch keine Anwendung.