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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 27
Erweiterter Anwendungsbereich
Die Vorschriften der Art. 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.