Inhalt
    
    
            
              Art. 27
               Erweiterter Anwendungsbereich 
              
             
            Die Vorschriften der Art. 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.