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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 6
Klassifizierung von Rebsorten
(zu § 8 des Weingesetzes)
(1) 1Zur Herstellung von Wein sind die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts genannten sowie die in anderen EU-Mitgliedstaaten klassifizierten Rebsorten zugelassen. 2In Anlage 1 sind die zulässige Verwendung von synonymen Sortenbezeichnungen sowie weitere zur Herstellung von Wein zulässige Rebsorten festgelegt.
(2) In Anlage 1 werden weitere Rebsorten aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für die Klassifizierung durch die zuständige Behörde festgestellt worden sind.
(3) 1In Anlage 1 können auf Antrag nur solche Keltertraubensorten aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
2.
die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.
2Der Antrag kann von Erzeugern, deren berufsständischen Vertretungen, Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden gestellt werden. 3Nachweise über die Klassifizierungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen zu erbringen.