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Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV) Vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 410) BayRS 7821-6-V (§§ 1–33)
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Teil 1 Weinbaugebiet (§ 1)
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Teil 2 Pflanzgenehmigungen (§§ 2–3)
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Teil 3 Anbauregeln (§§ 4–6)
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Teil 4 Rebenbewirtschaftung (§§ 7–9)
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Teil 5 Hektarertrag, Kontrolle (§§ 10–12)
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Teil 6 Weinbereitung (§ 13)
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Teil 7 Kontrolle von Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Erzeugnissen mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres (§§ 14–17)
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Teil 8 Anforderungen an die Verwendung bestimmter Behältnisformen (§ 18)
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Teil 9 Bezeichnungen (§§ 19–23)
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Teil 10 Buchführung (§§ 24–27)
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Teil 11 Begleitpapiere (§§ 28–29)
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Teil 12 Absatzförderung (§ 30)
§ 30 Abgabe für den Deutschen Weinfonds(§ 44 des Weingesetzes)
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Teil 13 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten (§§ 31–33)
[Schlussformel]
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Anlage 1
Anlage
Anlage
Inhalt
BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
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Teil 12 Absatzförderung
§ 30 Abgabe für den Deutschen Weinfonds(§ 44 des Weingesetzes)