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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 4
Branchenverbände und Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
(zu § 1 Abs. 3 Agrarmarktstrukturverordnung – AgrarMSV und § 22g des Weingesetzes)
(1) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 der AgrarMSV können im Erzeugnisbereich Wein Branchenverbände anerkannt werden.
(2) Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen können anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das Gebiet, auf das sich der Herkunftsschutz bezieht, hinreichend repräsentativ im Sinne des § 22g Abs. 3 des Weingesetzes sind.