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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 5
Umstrukturierung und Umstellung
(zu § 8 der Weinverordnung)
1Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, beträgt 1 Ar. 2Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, beträgt 5 Ar.