Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Darlehen

6.1  

Das Darlehen wird für einen Zeitraum von 10 oder 15 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 9.3 getilgt. Eine Aufteilung des Darlehens mit unterschiedlichen Zinsbindungszeiträumen ist nicht möglich.

6.2  

Der Darlehensbetrag darf ein Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums nicht überschreiten.

6.3  

Bei Eigenwohnraum im Zweifamilienhaus sind die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Der Förderung sind die Kosten zugrunde zu legen, die auf die Wohnung entfallen, die für den Antragsteller vorgesehen ist.

6.4  

Ergibt sich nach den vorstehenden Bestimmungen ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15 000 Euro, scheidet eine Förderung aus (Bagatellgrenze).

6.5  

Der nach den Nrn. 6.1 bis 6.3 ermittelte Darlehensbetrag ist auf volle 100 Euro zu runden.

6.6  

Die Nrn. 45.1 bis 45.9 WFB 2023 sind entsprechend anzuwenden.