Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

10.   Belegungsbindung

10.1  

Der Förderempfänger ist verpflichtet, den Eigenwohnraum für die Dauer der Zinsfestschreibung selbst zu nutzen. Die Bindungsdauer beginnt beim Neubau mit der Bezugsfertigkeit, beim Zweiterwerb mit der zeitnah zur Bewilligung der Fördermittel vorzunehmenden Wohnungsbelegung; erwirbt der Förderempfänger die von ihm bewohnte Wohnung, beginnt die Bindungsdauer mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.

10.2  

Gibt der Förderempfänger die Selbstnutzung vor Ablauf der Belegungsbindung auf, entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt über eine Anhebung des Zinssatzes für das Darlehen bis auf Kapitalmarktniveau zum Zeitpunkt der Beendigung der Selbstnutzung.

10.3  

Ein Leerstehenlassen für mehr als drei Monate oder eine Verwendung des Eigenwohnraums zu anderen als Wohnzwecken bedürfen nach Art. 16 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayWoFG der Genehmigung der zuständigen Stelle (§ 1 Abs. 3 DVWoR).

10.4  

Wird das Darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, endet die Belegungsbindung zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Gleiches gilt, wenn die Fördermittel wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zurückgefordert werden.

10.5  

Wird die Nutzung des für eigene Wohnzwecke geförderten Wohnraums vor Ablauf der Belegungsbindung aufgegeben oder das Darlehen freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, sind für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Belegung beziehungsweise der vorzeitigen Beendigung der Bindung die Zuschüsse gemäß Nr. 7 anteilig zurückzufordern.