Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Eigenkapital

Die gesamte Eigenleistung soll – auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Darlehenssicherung nach Nr. 9.6 – 15 % der veranschlagten Gesamtkosten nicht unterschreiten. Bei der Mindesteigenleistung können Zuschüsse anderer Zuwendungsgeber sowie die Zuschüsse nach Nr. 7 berücksichtigt werden.