Inhalt

Text gilt ab: 29.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Sachliche Fördervoraussetzungen

4.1  

Die Nrn. 4.1 bis 4.4 sowie die Nrn. 5.1 und 5.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 206), gelten entsprechend.

4.2  

Die allgemeinen technischen Anforderungen nach Nr. 7 WFB 2023 sollen in aller Regel erfüllt sein. Nrn. 40 und 46 WFB 2023 sind entsprechend anzuwenden.

4.3  

Die Nrn. 38.1 und 38.2 sowie 39 der WFB 2023 sind entsprechend anzuwenden.