Inhalt
7.
Zuschuss
7.1
Haushalte mit Kindern im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro je Kind; das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Förderentscheidung zu erwarten ist.
7.2
Der Kinderzuschuss nach Nr. 7.1 wird nur in Verbindung mit dem Darlehen nach Nr. 6 gewährt. Das nach Maßgabe der Nr. 6 ermittelte Darlehen darf nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Kinderzuschuss zu bewilligen ist.
7.3
Haben es die Antragsteller versäumt, eine zum Zeitpunkt der Förderentscheidung bestehende Schwangerschaft der Bewilligungsstelle anzuzeigen, kann der Zuschuss auf Antrag bis zum Verwendungsnachweis nach Nr. 11 nachträglich bewilligt werden.