Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Umfang der Förderung

6.1  

Der Darlehensbetrag darf ein Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums nicht überschreiten.

6.2  

Bei Eigenwohnraum im Zweifamilienhaus sind die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Der Förderung sind die Kosten zugrunde zu legen, die auf die Wohnung entfallen, die für den Antragsteller vorgesehen ist.

6.3  

Ergibt sich nach den vorstehenden Bestimmungen ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15.000 Euro, scheidet eine Förderung aus (Bagatellgrenze).

6.4  

Der nach den Nrn. 6.1 und 6.2 ermittelte Darlehensbetrag ist auf volle 100 Euro zu runden.

6.5  

Die Nrn. 45.1 bis 45.9 WFB 2023 sind entsprechend anzuwenden. Wird ergänzend ein Darlehen nach dem Teil 3 der WFB 2023 für dasselbe Objekt bewilligt (Kombiförderung), ist hinsichtlich dieses Darlehens Nr. 45.10 WFB 2023 zu beachten.