Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Förderung von Maßnahmen der Erziehungshilfe gegen Straffälligkeit (Jugendgerichtshilfe) und Gewalt
2.1.
2.2.
2.3.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
5.1.
5.2.
Bereich erweitern
5.3.
7.1.
7.2.
7.3.
8.1.
9.1.
9.2.
9.3.
9.4.
10.1.
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1998
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
9.4.
Zinsen werden nur erhoben, wenn der Gesamtanspruch mehr als 500 DM beträgt.
10.
Abweichend von den VV zu Art. 44 BayHO gilt: