Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

4.6. 

Durch Vereinbarung mit einem freien Träger kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Wahrung seiner Gesamtverantwortung die Durchführung von Maßnahmen für noch nicht strafmündige Kinder und von Vorhaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ganz oder teilweise auf den freien Träger übertragen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Träger und Jugendamt sowie gegebenenfalls mit der Bewährungshilfe ist sicherzustellen.
5.
Art und Umfang der Förderung