Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1998

4.2. 

Sozialpädagogische Hilfen für strafunmündige Kinder
Ziel der Maßnahmen soll es sein, die durch die Taten von strafunmündigen Kindern erkennbar werdenden individuellen Fehlentwicklungen zu korrigieren, geeignete begleitende Hilfen für die Kinder und deren Personensorgeberechtigten anzubieten und allgemein dem Phänomen der "Kinderkriminalität" entgegenzuwirken.
Die Maßnahmen und Angebote sollen der Zielsetzung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) entsprechen. Insbesondere sollen Vorhaben gefördert werden, die gruppenorientiert sind und evtl. mit Einzelfallbetreuung kombiniert werden (soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII).